Der Umgang mit Homosexuellen ist ein Maßstab für die ethische Qualität einer Gesellschaft -

Die Weiterentwicklung der freiheitlichen Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland am Beispiel des Umgangs mit Homosexuellen in der Bundeswehr

Ein beliebtes Zitat von Menschen, die sich um die ethische Fortentwicklung einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft und ihrer Institutionen, wie z.B. der Bundeswehr, bemühen, ist der Mahatma Gandhi zugeschriebene Satz: "The way, in which we treat minorities, is the measure of civilization in a society." Ganz ähnlich soll Martin Luther King gesagt haben: "The right of a minority is the most important check and balance, that democracy has."

Während unter demokratischen Bedingungen die Freiheit des Bürgers dann unproblematisch ist, wenn er dem Mehrheitsverhalten entspricht, bleibt seine Selbstentfaltung prekär, sofern er zu einer Minderheit gehört. Zwar leidet er nicht unter der Diktatur eines einzelnen oder einer Minderheit, aber doch manchmal unter der Gängelung seines Privatlebens durch die Mehrheit. Eine solche Demokratie, die Minderheiten diskriminiert und (z.B. strafrechtlich durch Gefängnisstrafe1) bekämpft und ihnen keinen Minderheitenschutz oder gar Minderheitenrechte zugesteht, bleibt hinter ihren Grundlagen zurück, die doch gerade beinhalten, dass ein Bürger dem anderen in gleicher Weise wie sich selbst Freiheit bei der Entfaltung von dessen Persönlichkeit2 zugesteht. Die gesellschaftsethischen Grundlagen des Grundgesetzes gelten seit ihrer Gründung natürlich auch für die Bundeswehr3. Jedenfalls ist – auch gemäß den Zitaten oben – die Behandlung von Minderheiten ein Maßstab für die ethische Qualität einer Gesellschaft, nämlich dafür, wieweit alle ihre Lebensbereiche und Institutionen von einer freiheitlich-humanen Ethik geprägt sind.

Dass in den Anfangsjahren der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeswehr Homosexuelle diskriminiert und strafrechtlich verfolgt wurden, macht deutlich, dass ein Prozess der Entfaltung der freiheitlich-demokratischen Grundlagen und der ethischen Qualität der Bundesrepublik Deutschland erforderlich war. Dieser Widerspruch zwischen den Grundsätzen und der konkreten Politik in der Bundessrepublik Deutschland wurde an keiner anderen Minderheitengruppe deutlicher als an den Homosexuellen. Keine andere Minderheitengruppe und Opfergruppe des Nationalsozialismus wurde durch die Gesetze der Bundesrepublik oder der Bundeswehr verfolgt oder ausgegrenzt. So heißt es in einem Gesetzentwurf zur "Reform" des Strafgesetzes der Bundesregierung aus CDU, CSU und FDP noch am 4.10.1962, dass die Strafbarkeit der Homosexualität (§ 175 in der verschärften Nazi-Fassung) beibehalten werden soll, um "gegenüber der männlichen Homosexualität ... durch die sittenbildende Kraft des Strafgesetzes einen Damm gegen die Ausbreitung eines lasterhaften Treibens zu errichten, das, wenn es um sich griffe, eine schwere Gefahr für eine gesunde und natürliche Lebensordnung im Volke bedeuten würde."4 - "Polizei und .. die Bundeswehr ... . Daß gerade in diesen Gemeinschaften die Bildung homosexueller Gruppen verderbliche Wirkungen hat, bedarf keiner besonderen Darlegung."5

Die Reduzierung des Widerspruchs und Entfaltung der freiheitlichen Grundsätze im Blick auf die Minderheitengruppe der Homosexuellen kam erst durch die Änderung des – bis dahin in der Nazi-Fassung bestehenden - §175 StGB im Jahr 1969 voran, wodurch männliche Homosexualität ab dem 21. Lebensjahr nicht mehr strafbar war. Die endgültige Streichung des §175 im Jahr 1994, das mehrfach erweiterte Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), das 2001 in Kraft trat, und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) (umgangssprachlich „Antidiskriminierungsgesetz“ genannt) von 2006 sind weitere Schritte
von der Diskriminierung (bis Ende der 1960er-Jahre durch eine zumindest demokratische Mehrheit, die aber nicht den nächsten ethischen Schritt der Tolerierung von Minderheiten vollbrachte)
über den Minderheitenschutz
bis hin zu Minderheitenrechten (ca. seit dem Beginn des 3.Jahrtausends).
Durch diese positive Entwicklung verbesserte sich die ethische Qualität der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Laufe ihres Bestehens

Genau dasselbe kann von der Bundeswehr gesagt werden. Zwar war hier neben den Strafen des § 175 nie eine zusätzliche Inhaftierung in der Bundeswehr bei einvernehmlichem homosexuellem Geschlechtsverkehr vorgesehen.
Der oben für die Gesellschaft der frühen Bundesrepublik festgestellte Widerspruch zwischen den Grundsätzen und der konkreten Politik zeigte sich in der Bundeswehr noch schärfer. Warum? Die Bundeswehr ist dadurch besonders intensiv mit der freiheitlich-demokratischen Grundlage verbunden, dass sie diese durch Kampf und Tötung eines undemokratischen Angreifers mit den stärksten Mittel verteidigt. Da die Bundeswehr also dadurch in gewissem Sinne die Institution ist, die am stärksten mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verbunden ist, wird von diesem höchsten Level die Differenz und der Widerspruch zu einer Missachtung dieser Grundsätze durch Minderheitenausgrenzung besonders groß.

Ein "Panzerartilleriebataillon trug statt der Nummer 175 die Nummer 177. Die Nummer 175 wurde nicht vergeben, zu sehr erinnerte sie an den Paragraphen 175."6

Nach der grundsätzlichen Abschaffung der Strafbarkeit von Homosexualität im Jahr 1969 wurden Homosexuelle oft aus „gesundheitlichen Gründen“ aus der Bundeswehr entlassen. Kritisch äußert sich dazu im Jahre 2017 die Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen, menschenrechtsorientiert und emanzipatorisch: Es ist "diese Studie so wichtig, die akribisch die Zeit zwischen 1955 und 2002 aufarbeiten soll, denn ganz oft war der offizielle Entlassungsgrund, wenn jemand sich outete oder geoutet wurde, ein ganz anderer. Gesundheitliche Gründe oder Ähnliches. ... Im Anschluss muss man überlegen, für festgestelltes Unrecht eine Art pauschalen Ausgleich zu leisten"7

.

Allerdings stellte aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1970 homosexuelles Verhalten außerhalb des Dienstes und ohne dienstlichen Bezug kein Dienstvergehen mehr dar. Der "dienstliche Bezug" wurde aber sehr weit ausgelegt, so dass ein homosexuelles Verhältnis zwischen 2 Soldaten - vor allem unterschiedlicher Dienstgradgruppen oder in derselben Kaserne - doch geahndet wurde. Ein dienstlicher Bezug oder eine Beeinträchtigung des Dienstes lag gemäß dem Bundesverwaltungsgericht dann schon vor, "wenn .. beide Partner in der gleichen Einheit Dienst tun oder nur Bundeswehrangehörige sind. ... Folglich sind disziplinarrechtlich ohne Risiko nur sexuelle ... Beziehungen mit erwachsenen Nichtsoldaten."8

1973 wurden die Tauglichkeitsbestimmungen entschärft. Untauglichkeit liegt nur noch bei "sexuellen Deviationen mit Beeinträchtigung der Gemeinschaftsfähigkeit" vor. Allerdings wird "Beeinträchtigung der Gemeinschaftsfähigkeit .. bereits dann angenommen, wenn der Schwule durch Mitarbeit in Emanzipationsgruppen und sein öffentliches Eintreten für diese auffällt."9 Homosexualität ist also unproblematisch, solange sie in der Truppe nicht bekannt wird – ähnlich der „Don't ask – don't tell“-Politik, die bis Ende 2010 in der US-Armee angewandt wurde.

Bezeichnend ist der Fall eines Leutnants der Nachschubtruppe aus dem Jahr 1977: Dieser hatte in der Truppe und vor den Vorgesetzten seine Homosexualität bewusst öffentlich gemacht. Er argumentiert ganz im Sinne der grundlegenden Menschenrechte: "Hiermit melde ich Ihnen meine Homosexualität. Es ist mir nicht möglich, sie länger zu heucheln, und ich sehe auch gar keinen Grund"10. Darauf sprach die Bundeswehr im die Eignung zum Vorgesetzten ab. Das bestätigte der 1.Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1979 mit der Begründung, es kann der "Umstand, dass die homosexuelle Neigung eines Vorgesetzten bei seinen Untergebenen bekannt ist, zu einer nachhaltigen Störung des Dienstbetriebes führen"11. Noch mehr widerspricht der folgende Satz des Urteils den Menschenrechten: Die Bundeswehr müsse nicht "den vermeintlichen Anspruch homosexuell veranlagter Soldaten auf Gleichberechtigung gegen die allgemeine Meinung durchsetzen"12.

In den 1980er Jahre stellte Homosexualität immer noch einen „Grund für Einschränkungen hinsichtlich Verwendung oder Status“13 dar, war „ein gesondert zu prüfendes Eignungskriterium“14 und blieb im Blick auf bestimmte Verwendungen problematisch.

Noch 1993 hielt man Homosexuelle für erpressbar und deshalb für ein Sicherheitsrisiko: " 'Ein Schwuler belastet den Auftrag und das soziale Gefüge der Truppe", sagte Oberstleutnant Heinrich Lebek, Dezernatsleiter Öffentlichkeitsarbeit bei der Bundeswehr, „er stellt, bedingt durch seine Erpreßbarkeit, eine besonders gute Zielscheibe für fremde Geheimdienste dar.' “15

Auch hielt man Schwule als Vorgesetzte und vor allem als Ausbilder für ungeeignet: " 'Homosexualität untergräbt die Achtung vor den Vorgesetzten und die Disziplin“, so noch im Jahr 1993 Oberstleutnant Lebek „ hier entsteht ein Abhängigkeitsverhältnis, das allzu leicht ausgenutzt werden kann!' “16

Oberstleutnant Lebek stellte folgende bundeswehrinterne Regel bei Diskriminierung oder sogar Gewalt gegen einen schwulen Soldaten dar: "wenn .. Verhältnisse in dieser Gruppe entstehen, die die Gruppe in ihrem Zusammenhalt stören, ist die Frage zu stellen, ob derjenige nicht aus der Armee ausscheiden sollte. Zu seinem Schutz und zum Schutz der Gruppe."17 Das heißt, wenn Konflikte um das Schwulsein eines Soldaten oder sogar Mobbingangriffe gegen ihn auftraten, wurde die sexuelle Minderheitenorientierung des Soldaten und nicht die Homophobie der anderen Soldaten als Ursache und Schuld angesehen, und der schwule Soldat wurde deshalb aus der Bundeswehr entfernt - anders als seit dem Jahr 2000 (s.u.).

So konnte noch 1993 die queere Lage in der Bundeswehr so beurteilt werden: Die Bundeswehr "etabliert ein eigenes militärisches Wert- und Normensystem, welches durch großzügige Ermessensspielräume seitens des Bundesverwaltungsgerichts juristisch gegen eine Pluralisierung und Liberalisierung in der Gesellschaft immunisiert wird."18

Seit dem Jahr 2000 änderte sich die Vorschriftenlage in großer Geschwindigkeit: Die „Führungshilfe für Vorgesetzte“ verlangt Ende 2000 von Vorgesetzten, folgenden Grundsatz in der gesamten Bundeswehr zu verwirklichen: „Toleranz gegenüber anderen, nicht strafbewehrten sexuellen Orientierungen“19. Damit waren also neben den Homosexuellen auch weitere sexuelle Minderheiten eingeschlossen, z.B. Bisexuelle, Transvestiten, Transsexuelle, von denen es seitdem einige offen lebende Soldaten/innen in der Bundeswehr gibt. Außer der Bundeswehr haben bisher nur noch Großbritannien, Spanien, Tschechien, Kanada, Australien, Israel, Thailand und Australien ihre Armeen für Transsexuelle geöffnet. Um alle sexuellen Minderheiten begrifflich einzuschließen, wird der Begriff „Queer“ („anders“) verwendet, dem gegenüber die engere Bezeichnung „Homosexuelle/r“ mehr und mehr zurücktritt.

Es folgte die Reform der gegenüber der Führungshilfe im Rechtsrang höher stehenden ZDv 14/3 durch eine Anlage B173 „Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr“, die im Juli 2004 das letzte Mal geändert (weiter liberalisiert) wurde: „Die Intimsphäre von Soldatinnen und Soldaten ist als Teil ihres Persönlichkeitsrechts einer Einflussnahme durch den Dienstherren grundsätzlich entzogen."20 "Daher sind außerdienstlich sowohl heterosexuelle als auch homosexuelle Partnerschaften und Betätigungen unter Soldatinnen und Soldaten disziplinarrechtlich regelmäßig ohne Belang."21

Ein weiterer Fortschritt bestand darin, dass 2006 dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als 2. Teil das Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) angefügt wurde. Dort sind „Benachteiligungen aus Gründen ... der sexuellen Identität“22 verboten.

Noch bemerkenswerter ist aber § 2 SoldGG, der besagt, dass von der Beachtung des Maßstabes der Nichtdiskriminierung der berufliche Erfolg des Soldaten abhängt, nämlich „bei Begründung, Ausgestaltung und Beendigung eines Dienstverhältnisses und .. beruflichen Aufstieg“23 Ähnlich hatte schon die Führungshilfe im Jahr 2000 vom Vorgesetzten nicht nur verlangt, jede Diskriminierung zu unterlassen, sondern darüber hinaus, dass er „jeder Diskriminierung energisch entgegentreten muss“24 Das heißt konkret, dass es nachteilig für den beruflichen Fortgang eines Soldaten sein soll, wenn er sich nicht aktiv für die Integration und Akzeptanz z.B. der Schwulen, Lesben, Queers in seinem unterstellten Bereich kümmert. Diese Verpflichtung zum aktiv-disziplinierenden Eintreten für Toleranz und gegen Diskriminierung hebt die Bundeswehr gegenüber manchen anderen Arbeitsplätzen und gesellschaftlichen Institutionen heraus und stellt sie an die vorderste Front bei Entfaltung und Ausbau der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Der ausdrückliche dienstliche Auftrag, Diskriminierung entgegenzutreten, stellt die bis zum Jahre 2000 herrschenden Verhältnisse auch insofern auf den Kopf, als nicht dem Schwulen automatisch - bei einem Konflikt in der militärischen Gruppe um seine Sexualität - die Schuld zugewiesen wird und er die Bundeswehr verlassen muss (s.o.), sondern auf die ausgrenzende Gruppe so eingewirkt werden soll, dass sie den Schwulen und jeden Queer toleriert.

Parallel dazu beinhalten die Grundsätze der Inneren Führung in der ZDv 10/1 (Fassung vom Januar 2008) „ein Höchstmaß an Freiheiten und Rechten für die Soldatinnen und Soldaten im Rahmen unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung“.25 Es wird erwartet, „dass die Angehörigen der Bundeswehr einander als Mitglieder einer freiheitlichen und pluralistischen Gesellschaft anerkennen“.26

Zwar muss mancherorts der queere Soldat oder die queere Soldatin ihre Rechte noch einfordern, weil, auch „wenn nach nunmehr geltender Rechtslage jede Benachteiligung von homosexuellen Soldatinnen und Soldaten untersagt ist, .. eine faktische Benachteiligung nicht absolut ausgeschlossen werden“27 kann. Deshalb schrieb der Wehrbeauftragte im Jahr 2009 ausdrücklich: "Dank möchte ich ... dem Arbeitskreis Angehöriger der Bundeswehr (AHsAB e.V.) sagen, der durch seine engagierte Arbeit eine wichtige Stütze für homosexuelle Soldatinnen und Soldaten ist."28, 29

Unter Verteidigungsministerin Ursula von der Leyen wurde 2015 das "Stabselement Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion" im Geschäftsbereich des BMVg eingerichtet. Am 1.5.2016 wurde es um den ereich „Vielfalt und Inklusion“ erweitert. Innerhalb dieses Bereichs wurde beim Workshop "Sexuelle Orientierung und Identität in der Bundeswehr" am 31.1.2017 in Berlin die spezielle Ansprechstelle „Diskriminierung und Gewalt in der Bundeswehr“ eingerichtet, die besonders auch für queere (LGBTIQ-) Soldaten/innen zuständig ist. Sie ist von Montag bis Donnerstag 8 bis 18 Uhr und Freitag 8 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer (0228) 1 21 33 71 oder Bw-intern unter (90) 34 00 -1 33 71 oder -13083 (FspNBw: 90 - 3400 13371) erreichbar (Mail: BMVgPChgVIDiskriminierung@bmvg.bund.de; Postanschrift: Postfach 1328, 53003 Bonn).

Seit Dezember 2017 gibt es den "Leitfaden zum Umgang mit transgeschlechtlichen Menschen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung": https://regenbogen.verdi.de/++co++e09526ca-6394-11ea-b917-525400f67940. .

Im Juli 2017 sagte die Verteidigungsministerin: "Die entscheidende Frage ist doch, welche Fähigkeiten und Talente jemand einbringt. Nicht, wen er liebt. ... Ob sie nun als Soldaten oder Zivilbeschäftigte bei uns arbeiten: Sie haben unterschiedliche Geschlechter, unterschiedliche sexuelle Orientierungen ... Aber sie haben eines gemeinsam, sie schützen uns und unser Land."30
In der "Stellungnahme Bundesministerium der Verteidigung zum Jahresbericht 2017 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages" vom 15.8.2018 liest man auf S.88 im Kapitel 6. Soldatenalltag/Diversity: "Das im Bundesministerium der Verteidigung eingerichtete Stabselement Chancengerechtigkeit, Vielfalt und Inklusion (StEl ChgVI) arbeitet gezielt an der Schaffung von Rahmenbedingungen für ein modernes Vielfaltsmanagement, das allen Beschäftigten gemäß ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion/Weltanschauung, ethnischer Herkunft und sexueller Orientierung/Identität gleichberechtigte Karrierewege ermöglicht."

So zeigt sich am Beispiel des Umgangs mit der Minderheit der Queers gemäß dem Prüfkriterium von Gandhis Ausspruch ein kontinuierlicher Fortschritt in der ethischen Qualität der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Bundeswehr gegenwärtig - zumindest bei der Gesetzgebung - eine Vorreiterrolle erlangt hat.


  1. „Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbauchen läßt, wird mit Gefängnisstrafe bestraft.“ (§ 175 (1) StGB, verschärfte nationalsozialistische Fassung, in der Bundesrepublik bis 1969 gültig)
  2. Art 2 GG (1)
  3. „Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.“ (§ 8 SG)
  4. Regierungsentwurf - E 1962, Bundestagsdrucksache IV/6450 vom 4.Oktober 1962, auszugsweise abgedruckt in: Bauer, Fritz, u.a.: Sexualität und Verbrechen. Beiträge zur Strafrechtsreform, Frankfurt 1963 (=Bauer), 411
  5. Bauer, 410f
  6. Storkmann,Klaus: "Don't Ask. Don't Tell" - auf Deutsch? Der Umgang der Bundeswehr mit homosexuellen Soldaten bis zum Jahr 2000, if (Zeitschrift für Innere Führung) 3/2017, 12-21 (=Storkmann), S.12
  7. Knuth, Christian: Bundesverteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen im Interview (vom 29.7.2017), Website des Magazin "männer*"
  8. Strüber, Gebhard: Beeinträchtigung der Gemeinschaftsfähigkeit? - Juristische Aspekte, in: Siegessäule (Berlin), 01/93 (=Strüber), S.7
  9. Strüber, S.7
  10. Storkmann, S.15
  11. Storkmann, S.16
  12. Storkmann, S.17
  13. Rundschreiben BMVg–P II 1 –Az, 16-02-05/2(C) vom 13.3.1984, erst 2001 durch einen neuen Erlass von PSZ II 1aufgehogen.
  14. a.a.O.
  15. Gerdes, Frank: Schwule und Bundeswehr, in: Siegessäule (Berlin), 01/93 (=Gerdes), S.5
  16. Gerdes, S.5
  17. Die Bundeswehr - Spiegelbild der Gesellschaft (Interview mit Oberstleutnant Heinrich Lebek), in: Siegessäule (Berlin), 01/93, S.6
  18. Strüber, S.7
  19. Führungshilfe für Vorgesetzte, Bd.2, , III, 7 „Umgang mit Sexualität“, (2) f) „Toleranz“
  20. ZDv 14/3 Anlage B173 „Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr“, Kapitel 1
  21. ZDv 14/3 Anlage B173 „Umgang mit Sexualität in der Bundeswehr“, Kapitel 1
  22. SoldGG §1 (1)
  23. SoldGG § 2 (1) 1
  24. Führungshilfe für Vorgesetzte, Bd.2, , III, 7 „Umgang mit Sexualität“, (3) c), „Durchsetzen“, 2.Absatz
  25. ZDv 10/1, Kapitel 3, I, 302
  26. ZDv 10/1, Kapitel 3, V, 313
  27. Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten, Jahresbericht 2009 (51. Bericht), Kapitel 9, S.45
  28. a.a.O., S.46
  29. Webseite des QueerBw (früher AHSAB)
  30. Knuth, Christian: Bundesverteidigungsministerin Dr. Ursula von der Leyen im Interview (vom 29.7.2017), Website des Magazin "männer*"

Vgl. die Einbindung dieses Themas in eine allgemeine, umfassende Theorie und systematische Philosophie (der Wirklichkeit) Christlicher Glaube und christliche Ethik unter Einbeziehung postmoderner Relativität, Kapitel 2.4.3.und 2.4.4.2.1..


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